Steuern sparen – mit Weiterbildung

Unser Know-howLesedauer: ca. 2 Minuten

Machen Sie die Kosten für Ihr Fernstudium bei der Steuererklärung geltend, und sparen Sie bares Geld. Wie genau, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Eine Weiterbildung zahlt sich in vielfacher Hinsicht aus. Denn Sie

  • entwickeln sich persönlich und fachlich weiter,
  • geben Ihrer Karriere neuen Auftrieb,
  • haben die Möglichkeit, neue Aufgaben zu übernehmen
  • und auch die Aussicht auf ein höheres Gehalt.

Die Kosten für ein Fernstudium sind also gut investiert. Das weiß auch der Staat und greift Ihnen finanziell unter die Arme: Denn die Kosten für Ihre berufliche Fortbildung sind steuerlich absetzbar und werden – je nach individueller Situation – mit bis zu 100 Prozent berücksichtigt.

Welche Kosten können Sie geltend machen?
Ein wesentlicher Kostenblock sind meist die Studiengebühren. Doch es gibt noch eine Reihe weiterer Ausgaben, die Sie steuerlich absetzen können. Da wären:

  • Fachliteratur und Lernmaterialien, zum Beispiel Bücher und Fachzeitschriften
  • Arbeitsmittel und Bürobedarf wie Ordner, Stifte, Notizblöcke und Schreibhefte
  • Porto- und Kommunikationskosten
  • eine Pauschale für Internet- und Telefonanschluss
  • Prüfungsgebühren • Anschaffung von Arbeitsgeräten, wie Laptop, Tablet oder Computer
  • Reisekosten für Präsenzveranstaltungen, inklusive Kosten für An- und Rückfahrt, Übernachtung und Verpflegung

Wichtig: Bewahren Sie alle relevanten Belege sorgfältig auf, um Ihre Ausgaben nachweisen zu können. Wenn Sie Bescheinigungen für Ihr SGD-Fernstudium für das Finanzamt benötigen, können Sie sie bequem über den SGD-OnlineCampus abrufen.

Wo tragen Sie die Kosten ein?
Je nach Ihrer beruflichen Situation unterscheiden sich die Kategorien, unter denen Sie die Kosten angeben:

  • Arbeitnehmer:in: Geben Sie die Weiterbildungskosten unter „Werbungskosten“ an.
  • Selbstständige und Gewerbetreibende: Führen Sie die Ausgaben unter der Position „Betriebskosten“ beziehungsweise „Betriebsausgaben“ auf.
  • Auszubildende: Die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium können als „Sonderausgaben“ geltend gemacht werden. (Hinweis für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium: Wie diese Kosten steuerlich behandelt werden, lässt sich nicht pauschal beantworten. Wenden Sie sich in diesem Fall für eine individuelle Auskunft am besten an Ihr zuständiges Finanzamt.)

Neuerungen und Tipps für die Steuererklärung 2024

  • Für das Steuerjahr 2024 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro. Ihre Weiterbildungskosten wirken sich erst steuermindernd aus, wenn sie diesen Betrag übersteigen.
  • Wenn Sie Ihr Fernstudium von zu Hause aus absolvieren, können Sie die Homeoffice-Pauschale nutzen. Sie beträgt 6 Euro pro Tag und kann für bis zu 210 Tage geltend gemacht werden, das macht für das Jahr 2024 also bis zu 1.260 Euro.
  • Für die Steuererklärung 2024 haben Sie bis zum 31. Juli 2025 Zeit. Bei Abgabe durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2026.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag enthält allgemeine Hinweise und stellt keine steuerliche Beratung dar. Für individuelle steuerrechtliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihren Steuerberater.

Lohnenswerte Papierarbeit
Wie hoch Ihre individuelle Steuerersparnis ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa von der Summe Ihrer Ausgaben, Ihren Einkünften, der Steuerklasse und Ihrem Familienstand. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden: In den meisten Fällen lohnt sich die Erstellung einer detaillierten Steuererklärung allemal.

Wenn Sie detaillierte Auskünfte zu Ihrer persönlichen Situation wünschen oder Fragen zu einzelnen Posten haben, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre:n Steuerberater:in oder Ihr Finanzamt zu wenden – dort erhalten Sie fachkundigen Rat. Auch unsere Bildungsberatung kann Ihnen unter 06151 3842-6 erste Auskünfte geben.

Stand: Februar 2025, Änderungen vorbehalten.

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