Ihr Fernstudium durch Aufstiegs-BAföG finanzieren

Das Aufstiegs-BAföG ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung und richtet sich an Teilnehmende von Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung.

Grundsätzlich ist die Gewährung und Durchführung des Aufstiegs-BAföG nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) geregelt. Das Ziel des AFBG ist es, Berufspraktiker bei einer beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen bzw. sie zur Existenzgründung und Selbständigkeit zu ermutigen. Damit diese Ziele erfüllbar sind, ist die Vergabe des Aufstiegs-BAföG an bestimmte Voraussetzungen und Auflagen gebunden.

Hier hören Sie einen kurzen Podcast zum Thema Aufstiegs-BAföG:


Aufstiegs-BAföG und Meister-BaföG: Voraussetzungen für einen Fernkurs

Um Aufstiegs-BAföG zu erhalten, muss zunächst nachgewiesen werden, dass es sich bei der Fortbildungsmaßnahme um eine Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG handelt und damit ein höherer Bildungsabschluss angestrebt wird. Dies gilt, wenn die Weiterbildung auf einen IHK- oder staatlich anerkannten Abschluss nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung vorbereitet und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.

Bei Teilzeitmaßnahmen – wie Fernkursen an der sgd – müssen die Lehrveranstaltungen mindestens 400 Unterrichtsstunden innerhalb von 48 Monaten, bei durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat, umfassen, damit sie die Voraussetzungen des AFBG erfüllen.

Da alle sgd-Kurse durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln geprüft und zugelassen sind, werden auch Fernkurse durch das Aufstiegs-BAföG unterstützt. Schließt der Kurs zudem mit einer öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Prüfung ab, steht einem Fernstudium mit Aufstiegs-BAföG bei der sgd nichts im Weg.
 


Aufstiegs-BAföG für Ihr Fernstudium nutzen

Die Vergabe von Aufstiegs-BAföG ist alters-, einkommens und vermögensunabhängig. Um Aufstiegs-BAföG zu erhalten, muss der angestrebte Ausbildungsabschluss höher sein als der bisherige Ausbildungsabschluss und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen

Alle Fernlehrgänge der sgd wurden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und zugelassen. Das Lehrgangsangebot umfasst somit automatisch auch Kurse, die über das Aufstiegs-Bafög förderbar sind, insofern sie auf einen IHK- oder staatlich anerkannten Abschluss nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vorbereiten.


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Welche Fortbildungen werden mit dem AFBG gefördert?

Fortbildungen, die im Sinne des AFBG gefördert werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. In der beruflichen Bildung wird mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zwischen drei Fortbildungsstufen unterschieden. Die erste Fortbildungsstufe ist der Abschluss mit dem Titel Geprüfte/r Berufsspezialist/-in. Die zweite Fortbildungsstufe strebt den Titel Bachelor Professional an und ist mit den Bachelor-Abschlüssen allgemeiner Hochschulen gleichwertig  . Der Titel Master Professional wird mit der dritten Fortbildungsstufe erreicht und ist gleichzusetzen mit Master-Abschlüssen der allgemeinen Hochschulen. Wie die verschiedenen Abschlüsse nach dem Deutschen Qualifizierungsrahmen (kurz: DQR) eingestuft sind, finden Sie auch nochmal in unserem Glossar zu „Was ist DQR?“. 

Wir haben die Voraussetzungen einmal für Sie aufgelistet:

  • erste Fortbildungsstufe: Die Fortbildung muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen.
  • zweite & dritte Fortbildungsstufe: Die Fortbildung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
  • Fernlehrgänge werden als Teilzeitmaßnahme gefördert, wenn die Voraussetzungen des AFBG erfüllt werden.
  • Gefördert werden die Lehrgänge und Fortbildungen, die von zertifizierten Anbietern veranstaltet werden. Die sgd ist ein solcher Anbieter. Die Fernschule bietet nur Kurse an, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und zugelassen wurden. Darüber hinaus erfüllt ein Großteil der sgd-Fernlehrgänge die Anforderungen, um nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen zu werden.  
     

Umfang der Förderung durch Aufstiegs-BAföG

Insgesamt können Sie bis zu 75% der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren als Förderung erhalten.

Die Förderung setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Zum einen aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent. Dieser ist nicht rückzahlungspflichtig. Zum anderen aus einem zinsgünstigen Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Darlehen muss nicht verpflichtend in Anspruch genommen werden. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung können Sie zusätzlich von einem Darlehenserlass in Höhe von 50% der bis dahin noch nicht fällig gewordenen Darlehenssumme profitieren.

Gefördert werden einkommens- und vermögensunabhängig die tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis maximal 15.000 Euro.

 

Aufstiegs-BAföG beantragen

Suchen Sie sich einen sgd-Lehrgang aus, für den Sie Aufstiegs-BAföG erhalten können und teilen uns einfach per E-Mail oder telefonisch mit, dass Sie für Ihren Wunschlehrgang Aufstiegs-BAföG beantragen möchten. Wir melden uns daraufhin bei Ihnen mit näheren Informationen zum weiteren Vorgehen.


Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegs-BAföG

Aufstiegs-BAföG ist die Bezeichnung der staatlich geförderten Ausbildungsförderung für Berufstätige. Aufstiegs-BAföG wird für Fortbildungen gezahlt, die dazu dienen, einen höheren Berufsabschluss zu erlangen. Unter die typischerweise geförderten Fortbildungen fallen zum Beispiel Meisterkurse und Fachwirt-Kurse.

Im Nachfolgenden haben wir Ihnen eine Liste mit unseren förderfähigen Voll- und Teilzeitmaßnahmen zusammengestellt. Sollten Sie Fragen zu Kursdetails haben, kommen Sie einfach auf uns zu. Wir beraten Sie gerne und erörtern mit Ihnen, welcher Kurs sich am besten als Ihre Aufstiegsfortbildung eignet.

Kurse mit staatlicher Abschlussprüfung:

TECHNIK:

WIRTSCHAFT:

Kurse mit IHK-Prüfung:

TECHNIK:

WIRTSCHAFT:

Begünstigte des Aufstiegs-BAföG sind verpflichtet, regelmäßig an der Maßnahme teilzunehmen. Eine regelmäßige Teilnahme liegt vor, wenn innerhalb der Regelstudienzeit kontinuierlich eine Bearbeitungsquote von mind. 70% der verpflichtenden, jeweils angefallenen Lehrgangsanteile nachgewiesen werden kann. Von den Förderämtern wird dies in unregelmäßigen Abständen überprüft. Entsprechende Nachweise (Formblatt F) werden auf Anfrage von der der sgd ausgestellt.

Die zugelassenen Lehrgänge und Prüfungen werden mit 50 Prozent der tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungskosten von Staat bezuschusst. Für die verbleibenden 50 Prozent kann ein zinsgünstiges Darlehen bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Anspruch genommen werden. Haben Sie die Prüfung erfolgreich bestanden, kann auf Antrag noch einmal 50% der bis dahin noch nicht fällig gewordenen Darlehenssumme erlassen werden.

Gefördert werden Sie auch, wenn Sie bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung in Form eines Bachelorabschlusses oder einen mit diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein.


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