Fernstudium steuerlich absetzen: Lernen und Steuern sparen
Um ein Fernstudium einfacher finanzieren zu können, ohne dabei eine Förderung oder eine anderweitige finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen, können Sie die Studienkosten für das eigene Fernstudium steuerlich absetzen. Diese Möglichkeit bietet sich mit Beginn eines Fernstudiums, doch auch im Nachgang einer abgeschlossenen Fortbildungsmaßnahme können Sie bereits geleistete Steuerzahlungen zurückholen. Diese Option gilt ebenso für ein berufsbegleitendes Fernstudium wie für ein Präsenzstudium.
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für ein Fernstudium ist folglich nicht nur für Studieninteressierte relevant, sondern auch interessant für Teilnehmer:innen , die bereits eine Weiterbildung und einen Kurs im Fernstudium absolviert haben.
Wenn es sich bei einem Lehrgang um eine Fortbildungsmaßnahme handelt, kann dieser als Fernstudium zu 100 Prozent in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Fragen Sie hierzu auch Ihren Steuerberater, Ihre Steuerberaterin oder Ihr zuständiges Finanzamt. Entsprechende Bescheinungen für das Finanzamt können bei Bedarf im SGD-OnlineCampus abgerufen werden.
Kosten Ihres Fernstudiums in der Steuererklärung angeben
Prinzipiell können Sie die Kosten für ein Fernstudium in der Steuererklärung geltend machen. Dabei wird zwischen drei verschiedenen Anspruchsgruppen und Arten von Kosten unterschieden, abhängig von der eigenen Arbeitssituation und dem Zweck der Fortbildung:
- Werbungskosten,
- Betriebskosten oder
- Sonderausgaben.
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit können die Kosten für ein Fernstudium als Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Diese Kosten zählen dann als Weiterbildungskosten. Neben Studiengebühren können in den Werbungskosten auch Fachliteratur oder Fahrtkosten angesetzt werden.
Als Betriebskosten bzw. Betriebsausgaben werden die Kosten dann angegeben, wenn eine berufliche Selbstständigkeit vorliegt oder Sie als Gewerbetreibender bzw. Gewerbetreibende tätig sind. Diese Betriebsausgaben zählen als Fortbildungskosten.
Zudem können Aufwände für die eigene Berufsausbildung mit bis zu 6.000 Euro pro Kalenderjahr als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Diese gelten jedoch nur für eine Erstausbildung oder ein Erststudium. Welche Kosten als Sonderausgaben für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium in der Steuererklärung ansetzbar sind, sollte im Einzelnen geklärt werden. Zur detaillierten steuerlichen Absetzbarkeit der Kosten Ihres Fernstudiums empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt in Verbindung zu setzen.
Da die Steuerersparnis entsprechend der eigenen Einkünfte und der Lebenssituation variiert, ist eine pauschale Aussage über die Höhe der Ersparnis nicht möglich. Allerdings lässt sich eine Weiterbildung im Fernstudium durch die Steuerersparnis wesentlich leichter verwirklichen.
Bildung mit Mehrwert: weitere absetzbare Kosten beim Fernstudium
Nebenden Semester- und Studiengebühren können auch Prüfungsgebühren oder Kosten für Arbeitsmittel und Fachliteratur von der Steuer absetzbar sein. Darüber hinaus können Sie Fahrtkosten, Übernachtungskosten zu Präsenzveranstaltungen sowie Verpflegungskosten in der Steuererklärung bis zu bestimmten Beträgen einbringen. Während bei Internet- und Telefoniekosten pro Monat eine Pauschale absetzbar ist, können Elektrogeräte wie Notebooks und PCs nur berücksichtigt werden, wenn diese für die Weiterbildungsmaßnahme angeschafft wurden. Auch Büromaterial, Portokosten und Bewerbungskosten können steuermindernd angesetzt werden.
Welche konkreten Möglichkeiten sich hier für Sie ergeben und bis zu welchem Betrag diese Kosten zur Absetzung eingebracht werden können, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Weiterbildung im Fernstudium, mit der Sie sogar Steuern sparen können!
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