Kindergeld für dein Fernstudium nutzen: Unterstützung für junge Erwachsene

Unter bestimmten Voraussetzungen kann für junge Erwachsene auch während eines Fernlehrgangs weiterhin Kindergeld bis zum 25. Geburtstag gezahlt werden. Ob ein Anspruch besteht, hängt von deiner persönlichen Situation und der konkreten Lernmaßnahme ab. Die Entscheidung trifft die Familienkasse.

Kindergeld ist keine zweckgebundene Förderung für Kursgebühren. Es wird in der Regel an einen Elternteil ausgezahlt und kann zur finanziellen Unterstützung während deiner Lernzeit beitragen. Unter bestimmten Bedingungen ist auch eine direkte Auszahlung an dich möglich.

Hast du noch keine erste berufliche Qualifikation und kein erstes Studium abgeschlossen, steht eine Erwerbstätigkeit dem Anspruch nicht grundsätzlich entgegen. Nach einem ersten Abschluss kann Kindergeld weiterhin möglich sein, wenn du regelmäßig höchstens 20 Stunden pro Woche arbeitest oder nur geringfügig beschäftigt bist.

Ob dein SGD-Fernlehrgang für den Kindergeldanspruch berücksichtigt werden kann, prüft die Familienkasse anhand der Kursunterlagen und deiner individuellen Voraussetzungen. Reiche deshalb frühzeitig alle geforderten Nachweise ein und informiere die Familienkasse über Änderungen.

Verbindliche Informationen zu deinem persönlichen Anspruch und zum Antrag erhältst du direkt bei der Familienkasse.


Voraussetzungen für Kindergeld im Fernstudium

Wie weist du deine aktive Teilnahme nach?

Damit ein Fernlehrgang beim Kindergeld berücksichtigt werden kann, musst du das Lernziel ernsthaft und kontinuierlich verfolgen. Die Familienkasse kann dafür geeignete Nachweise anfordern. Welche Unterlagen du einreichen musst, teilt sie dir im Einzelfall mit.

Als Nachweis können je nach Aufforderung zum Beispiel eine Teilnahmebescheinigung, dokumentierte Lernleistungen oder Angaben zu deinem bisherigen Lernfortschritt infrage kommen. Die geforderten Unterlagen solltest du erst nach Rücksprache beziehungsweise nach einer entsprechenden Aufforderung bei der Familienkasse einreichen.

Für die Anerkennung eines Fernlehrgangs sind keine regelmäßigen Präsenztermine und keine Einbindung in eine schulische Mindestorganisation erforderlich. Entscheidend ist, dass du dich ernsthaft und nachhaltig mit den Lerninhalten beschäftigst und dein angestrebtes Lernziel verfolgst.

Wenn du deine Aufgaben im SGD-OnlineCampus regelmäßig bearbeitest, lässt sich dein Lernfortschritt nachvollziehbar dokumentieren. Bei Bedarf unterstützen wir dich und stellen dir einen Leistungsnachweis zu deinem Fernlehrgang aus.

Ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt sind und welche Nachweise anerkannt werden, entscheidet verbindlich die Familienkasse.


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Kindergeld für Weiterbildung und Schulabschluss

Wenn Sie einen Fernlehrgang absolvieren möchten, um einen Schulabschluss, zum Beispiel das Abitur, nachzuholen, gilt dies ebenfalls als Berufsausbildung und kann durch Kindergeld unterstützt werden. Auch hier sind die Einkommensgrenzen sowie die Arbeitsstunden einer Erwerbstätigkeit zu beachten.

Hier ist entscheidend, dass die Eltern der oder des Auszubildenden den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen und unterschreiben. Das Kind kann das Kindergeld ohne Unterschrift der Eltern nicht selbst beantragen!

Der Anspruch auf Kindergeld verjährt erst nach 6 Monaten, weshalb auch rückwirkend für ein Fernstudium Kindergeld beantragt werden kann.

Tipp: Um das Kindergeld direkt selbst nutzen zu können, reicht ein Vermerk im Antrag auf Kindergeld, dass der Betrag monatlich direkt auf das Konto des Auszubildenden überwiesen werden soll. Dies ist auch vor der Erreichung der Volljährigkeit möglich.


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